Schulgeographie in Berlin-Brandenburg

innovativ - modern - aufgeklärt

 

Es ist nichts, was den geschulten Verstand mehr kultiviert und bildet, als Geographie

Immanuel Kant



Satzung des Vereins Berlin-Brandenburger Schulgeographie e.V. (VBSG)

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.04.2016 in Berlin.

Präambel

Verantwortungsvolles Unterrichten setzt zum einen theoretische Kenntnisse voraus, vor deren Hintergrund praktisches Handeln reflektiert werden muss. Zum anderen braucht die Fachdidaktik als angewandte Wissenschaft den Rückbezug auf die Unterrichtspraxis. Deshalb bietet der VBSG die Plattform für eine gemeinsame Arbeit an einem modernen Geographieunterricht für Schulgeographinnen und Schulgeographen mit Geographiedidaktikerinnen und Geographie-didaktikern. Ziel ist es, professionell gestalteten Unterricht zu entwickeln, der es Schülern und Schülerinnen ermöglicht, sich die Welt aus einer geographischen Perspektive zu erschließen.

In diesem Sinne gibt sich der Verein Berlin-Brandenburger Schulgeographie folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein Berlin-Brandenburger Schulgeographie e.V." Er kann die Kurzbezeichnung „VBSG e.V.“ führen.

Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von Bildung und Erziehung im und durch einen modernen Geographieunterricht und vor dem Hintergrund der fachdidaktischen Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung im Sinne der UN-Bildungsoffensive und des Lernens in globalen Zusammenhängen im Sinne des Lernbereichs Globale Entwicklung der Kultusministerkonferenz.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung fachdidaktischer Veranstaltungen
  • Entwicklung und Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien für einen modernen, kompetenzorientierten Geographieunterricht
  • Diskussion inhaltlicher, pädagogischer, didaktischer und methodischer Fragen des Geographieunterrichts
  • Erörterung von Fragen der Vorbildung, Ausbildung und Weiterbildung der Geographielehrerinnen und Geographielehrer
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Verleihung von Preisen für hervorragende Leistungen im Kontext der schulgeographischen Bildung

Zu diesem Zweck kann der Verein geeignete Veröffentlichungsformen (wie eine Internetseite, einen Newsletter, Fortbildungsveranstaltungen u.a.) verwenden.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch die Mitgliederversammlung, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach dem Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, Austritt oder den Tod.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Der Verein Berlin-Brandenburger Schulgeographie e.V. erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

Die Mitglieder haben das Recht, zu vergünstigten Konditionen an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Sie erhalten die Publikationen des Vereins und haben Zugang zum Mitgliederbereich auf dessen Webseite. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer in offener, auf Antrag mindestens eines Mitgliedes auch in geheimer Wahl
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Finanzplans.
  • Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
  • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichts der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes.
  • Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis für deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden, der oder dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart oder der Kassenwartin. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein wird stets durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 Nr. 3 bzw. Nr. 15 AO.